opencaselaw.ch

A 2022 17

Praxis Kantonsgericht

Graubünden · 2022-06-23 · Deutsch GR
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS

Steuererlass | Beschwerde

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtskosten, bestehend aus - einer Staatsgebühr von CHF 300.00 - und den Kanzleiauslagen von CHF 140.00 zusammen CHF 440.00 gehen zulasten von A._____. [Rechtsmittel] [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI A 22 17

4. Kammer Einzelrichter Racioppi Aktuar Paganini URTEIL vom 23. Juni 2022 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Steuerverwaltung des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Steuererlass

- 2 - I. In Erwägung: - dass die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden mit Entscheid vom

7. April 2022 das Steuererlassgesuch des Beschwerdeführers vom 28. Fe- bruar 2022 für die Einkommenssteuer Bund 2020 im Betrag von CHF 213.50 und Einkommens- und Vermögenssteuer Kanton 2020 im Be- trag von CHF 1'835.00 abwies, - dass dieser Entscheid damit begründet wurde, der Beschwerdeführer lebe gemäss den eingereichten Unterlagen über dem Existenzminimum, wes- halb von einer Notlage bzw. grosse Härte nicht gesprochen werden könne, zudem habe er Schulden bei anderen nicht privilegierten Gläubigern und es werde kein Verzicht derselben geltend gemacht, sodass die Vorausset- zungen der Opfersymmetrie bzw. der Gläubigergleichbehandlung nicht gegeben seien, - dass der Beschwerdeführer dagegen am 8. Mai 2022 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden erhob, mit dem sinngemäs- sen Antrag, ihm den Betrag von CHF 1'835.00 für die Einkommens- und Vermögenssteuer Kanton 2020 zu erlassen, - dass die Beschwerdegegnerin in der Vernehmlassung vom 30. Mai 2022 auf die kosten- und entschädigungsfällige Abweisung der Beschwerde schloss, soweit darauf einzutreten sei, - dass in der Replik vom 9. Juni 2022 der Beschwerdeführer seinen Antrag insoweit änderte, als ihm die ganzen, von der Steuerverwaltung des Kan- tons Graubünden 2020 in Rechnung gestellten Steuerbeträge zu erlassen seien, eventualiter bat er darum, diese um die Hälfte zu reduzieren und ab jetzt für mindestens zwei Jahre zu stunden; alles ohne Kostenfolge für ihn,

- 3 - - dass die Beschwerdegegnerin in der Duplik vom 21. Juni 2022 an ihren Anträgen festhielt, - dass das Gericht gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. a des Gesetzes über die Ver- waltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) in einzelrichterlicher Kompetenz entscheidet, wenn der Streitwert – wie vorliegend – CHF 5'000.00 nicht übersteigt, - dass der Beschwerdeführer zur Begründung seiner Beschwerde im We- sentlichen vorträgt, aufgrund seiner schlechten finanziellen Situation lebe er in einem Zimmer in einer Wohngemeinschaft, Vermögen besitze er nicht und es sei auch keines in Aussicht; er lebe nahe am Existenzmini- mum und befinde sich in einer Notlage; im Kanton Bern habe er schon Steuerschulden über CHF 30'000.00, für die er auf eine Abzahlungsver- einbarung mit der Finanzverwaltung des Kantons Bern eingewilligt habe; zudem habe sich seine finanzielle Situation seit der Steuerperiode 2020 verschlechtert, da er nach seinem Rücktritt keine Entschädigung mehr für die Tätigkeit als Richter bei der Schlichtungsbehörde in Mietsachen er- halte; ein "positiver Budget-Saldo" – wie im angefochtenen Entscheid auf- geführt – existiere also nicht mehr, - dass ein Erlass der Steuern dann in Betracht kommt, wenn der Steuer- pflichtige gemäss Art. 156 Abs. 1 des Steuergesetzes für den Kanton Graubünden (StG; BR 720.000) in Not geraten ist oder wenn aus anderen Gründen die Bezahlung des geschuldeten Betrages für ihn eine grosse Härte bedeuten würde, - dass es Sinn und Zweck eines Steuererlasses ist, die langfristige und dau- ernde Sanierung der wirtschaftlichen Lage der steuerpflichtigen Person si- cherzustellen. Der Erlass soll ihr selbst und nicht ihren Gläubigern zugu- tekommen. Deshalb kann ein Steuererlass gemäss Praxis und Rechtspre-

- 4 - chung nur insoweit gewährt werden, als auch die übrigen (nicht-privilegier- ten) Gläubiger auf ihre Forderungen verzichten, da der Erlass andernfalls nicht der steuerpflichtigen Person, sondern ihren Gläubigern zugutekäme, sodass die erforderliche Gleichstellung der Gläubiger (Opfersymmetrie) nicht mehr gewährleistet wäre (vgl. Urteile des Verwaltungsgerichts [VGU] A 20 58, A 17 60 E. 2), - dass im vorliegenden Fall eine laufende Abzahlungsvereinbarung mit der Steuerverwaltung des Kantons Bern, also einem im Sinne von Art. 219 Abs. 1–3 und Abs. 4 1.–2. Klasse des Bundesgesetzes über Schuldbetrei- bung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) nicht privilegierten Gläubiger (Gläu- biger 3. Klasse [Art. 219 Abs. 4 Dritte Klasse SchKG]), besteht, - dass zudem Forderungen (Zahnarztrechnungen) der B._____ GmbH, C._____, ebenfalls eines nicht privilegierten Gläubigers (Gläubiger 3. Klasse), in Raten abbezahlt werden, - dass diese zwei Forderungen der 3. Klasse der hier umstrittenen Steuer- forderung der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden (ebenso Forde- rung 3. Klasse) gleichgestellt sind, weshalb die Steuerverwaltung des Kan- tons Graubünden auf ihre Forderung nicht verzichten darf, solange nicht auch die vorgenannten Gläubiger auf ihre Forderungen verzichtet haben, - dass unbestrittenermassen kein Verzicht durch diese Gläubiger ausgewie- sen wurde, weshalb sich unter diesen Umständen ein Steuererlass der vorliegenden Steuerforderung der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden nicht zugunsten des Beschwerdeführers, sondern zugunsten der anderen Gläubiger auswirken würde,

- 5 - - dass sich aufgrund der fehlenden Opfersymmetrie eine detaillierte Prü- fung, ob sich der Beschwerdeführer in einer Notlage befindet bzw. ob eine grosse Härte vorliegt, erübrigt, - dass die Voraussetzungen für einen Steuererlass nicht erfüllt sind und die Beschwerde demnach abzuweisen ist, - dass zulasten des Beschwerdeführers eine reduzierte Staatsgebühr von CHF 300.00 erhoben wird, - dass der in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegenden Beschwerdegeg- nerin gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG keine aussergerichtliche Entschädigung zusteht, II. Erkennt der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend aus

- einer Staatsgebühr von CHF 300.00

- und den Kanzleiauslagen von CHF 140.00 zusammen CHF 440.00 gehen zulasten von A._____. [Rechtsmittel] [Mitteilungen]